Notarkammer Baden-Württemberg
Aufgaben

Aufgaben

Die Notarkammer Baden-Württemberg vertritt die Notarinnen und Notare in den Oberlandesgerichtsbezirken Stuttgart und Karlsruhe. Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notarinnen und Notare sowie der Notarassessorinnen und Notarassessoren zu sorgen.

Der Notarkammer obliegt es zudem, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Notarinnen und Notare im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen.

Beschwerden

Die Notarkammer ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch für die Entgegennahme von Beschwerden gegen Notarinnen und Notare zuständig. In diesem Rahmen prüft die Notarkammer in einem internen Beschwerdeverfahren, ob die Notarin bzw. der Notar gegen seine bzw. ihre Dienst- und Standespflichten verstoßen hat. Die Dienstaufsicht über die Notarinnen und Notare in Baden-Württemberg wird durch die zuständigen Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie durch das Justizministerium ausgeübt. Die Notarkammer unterstützt die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit.

Gutachten zu der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von Schadenersatzansprüchen gegen eine Notarin oder einen Notar darf die Notarkammer nicht erstatten. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Kostenrechnungen ist allein das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Dort können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG stellen. Das Landgericht kann gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung anordnen.

Bei Streitigkeiten über Kostenrechnungen kommt zudem in geeigneten Fällen eine rechtlich unverbindliche Überprüfung und Vermittlung durch die Notarkammer in Betracht.