Notarkammer Baden-Württemberg
Kosten

Kosten

Die Gebühren der Notarinnen und Notare sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgelegt. Dieses Gesetz gilt in gleicher Weise für die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare sowie für die Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare. Die Wahl der Notarin bzw. des Notars ist daher keine Frage der Kosten.

Gebühren und Geschäftswert

Das Gerichts- und Notarkostengesetz legt die Gebühren anhand des sogenannten Geschäftswerts und der Art der Tätigkeit der Notarin bzw. des Notars fest. Je höher der Geschäftswert ist, umso höher sind auch die zu erhebenden Gebühren.

Die Gebühren steigen dabei nur degressiv. Für einen doppelt so hohen Geschäftswert fallen also nicht doppelt so hohe Gebühren an.

Verfahren bei Unstimmigkeiten

Bestehen zwischen Notarin bzw. Notar und Kostenschuldnerin bzw. Kostenschuldner Unstimmigkeiten über die Kostenberechnung für eine notarielle Tätigkeit, die zwischen diesen beiden nicht geklärt werden können, so kann der Kostenschuldner bzw. die Kostenschuldnerin seine bzw. ihre Einwendungen gegen die Kostenberechnung durch Beschwerde bei dem Landgericht geltend machen, in dessen Bezirk die Notarin bzw. der Notar seinen bzw. ihren Amtssitz hat (§ 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).

Auch die Notarin bzw. der Notar selbst kann beim Landgericht eine Entscheidung über die Kostenbeschwerde eines Kostenschuldners beantragen.

Die Beschwerde kann beim Landgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden; die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist hierbei nicht erforderlich (§ 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 10 FamFG). Das Verfahren vor dem Landgericht ist kostenfrei.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den notariellen Kosten, insbesondere auch Berechnungsbeispiele, finden Sie auf der Website der Bundesnotarkammer.